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   BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20   

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BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20 (https://dejure.org/2020,32256)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20 (https://dejure.org/2020,32256)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20 (https://dejure.org/2020,32256)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 172 Nr. 2 GVG, § ... 174 Abs. 3 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG, § 567 Abs. 1 ZPO, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 174 Abs. 3 Satz 2 bis 4 GVG, § 174 Abs. 3 Satz 2 GVG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 171b, 172 Nr. 2, 3 GVG, § 16 Abs. 1 GeschGehG, § 20 Abs. 5 GeschGehG, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG, § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG, § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung ablehnenden Beschluss; Beitragserhöhungen einer privaten Krankenversicherung

  • rewis.io

    Rechtsmittel gegen Anordnung der Geheimhaltung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 174 Abs. 3
    Unanfechtbarkeit eines die Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung ablehnenden Beschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 174 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    GVG § 174 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 -2
    Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung ablehnenden Beschluss; Beitragserhöhungen einer privaten Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anordnung der Geheimhaltung abgelehnt: Kein Rechtsmittel eröffnet!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Rechtsmittel gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss, auch nicht auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines privaten Krankenversicherers im Rahmen einer Beitragserhöhung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse des beklagten Versicherers ablehnenden Beschluss

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anordnung der Geheimhaltung abgelehnt: Kein Rechtsmittel eröffnet! (IBR 2020, 679)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1386
  • MDR 2021, 52
  • VersR 2020, 1609
  • WM 2021, 705
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.10.2002 - VI ZB 27/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Gewährung von Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20
    Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 aaO [juris Rn. 7]; vom 26. September 2012 - XII ZB 664/10, FamRZ 2013, 213 Rn. 7; vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, VersR 2011, 1588 Rn. 5; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, VersR 2003, 1007 [juris Rn. 2 f.]; jeweils m.w.N.).

    Ist danach das Absehen von einer Geheimhaltungsverpflichtung durch das Ausgangsgericht unanfechtbar, so ändert sich hieran nichts, wenn erst das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren eine solche Entscheidung durch Aufhebung der erstinstanzlich angeordneten Geheimhaltungsverpflichtung trifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2010 - VII ZB 36/08, NJW-RR 2010, 1318 Rn. 10; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, VersR 2003, 1007 [juris Rn. 1 f.]; HK-ZPO/Koch, 8. Aufl. § 574 Rn. 11; Musielak/Voit/Ball, ZPO 17. Aufl. § 574 Rn. 3).

  • BGH, 08.07.2010 - VII ZB 36/08

    Beweissicherungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Anordnung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20
    Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 667/14, MDR 2015, 1197 Rn. 6; vom 8. Juli 2010 - VII ZB 36/08, NJW-RR 2010, 1318 Rn. 8; jeweils m.w.N.).

    Ist danach das Absehen von einer Geheimhaltungsverpflichtung durch das Ausgangsgericht unanfechtbar, so ändert sich hieran nichts, wenn erst das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren eine solche Entscheidung durch Aufhebung der erstinstanzlich angeordneten Geheimhaltungsverpflichtung trifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2010 - VII ZB 36/08, NJW-RR 2010, 1318 Rn. 10; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, VersR 2003, 1007 [juris Rn. 1 f.]; HK-ZPO/Koch, 8. Aufl. § 574 Rn. 11; Musielak/Voit/Ball, ZPO 17. Aufl. § 574 Rn. 3).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20
    Hingegen ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16, VersR 2017, 908 Rn. 9; vom 6. November 2013 - I ZB 48/13, GRUR 2014, 705 Rn. 8; vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 12; jeweils m.w.N.), selbst wenn mit ihr zugleich ein "Gesuch" der Partei ablehnend beschieden wird (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 33/03, MDR 2004, 698 [juris Rn. 9]).

    Es kommt daher nicht darauf an, aus welchen Gründen das Gericht die begehrte Anordnung nicht erlässt (vgl. zu § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 29. November 2016 aaO Rn. 10).

  • BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19

    Akteneinsicht XXIV

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20
    Die Beklagte kann sich aber vor einer Offenbarung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dadurch schützen, dass sie bis zur Rechtskraft der die Geheimhaltungsverpflichtung anordnenden Entscheidung keine Ausfertigung der Unterlagen zur Weiterleitung an die Klägerseite vorlegt, wobei der Inhalt dieser Unterlagen dann mangels der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Kläger bei der Endentscheidung nicht berücksichtigt werden dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19, NJW-RR 2020, 246 Rn. 20; OLG München NJW 2005, 1130 unter II 1 b [juris Rn. 19]; s. zur möglichen Verhinderung einer Kenntnisnahme von Geschäftsgeheimnissen durch die Gegenpartei durch eigene Maßnahmen der Partei auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995 Rn. 13 [dort: Verhinderung der Beweisaufnahme durch Ausübung des Hausrechts]).

    Dementsprechend hat die Beklagte eine Ausfertigung der Anlage B 71 zur Weiterleitung an die Klägerseite mit deren Einverständnis auch nur unter der ausdrücklichen Bedingung eingereicht, dass der Beschluss über die Auferlegung der Geheimhaltungsverpflichtung in Rechtskraft erwächst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19, NJW-RR 2020, 246 Rn. 20; OLG München NJW 2005, 1130 [juris Rn. 19]).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 118/07

    Hohlfasermembranspinnanlage

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20
    Die Beklagte kann sich aber vor einer Offenbarung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dadurch schützen, dass sie bis zur Rechtskraft der die Geheimhaltungsverpflichtung anordnenden Entscheidung keine Ausfertigung der Unterlagen zur Weiterleitung an die Klägerseite vorlegt, wobei der Inhalt dieser Unterlagen dann mangels der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Kläger bei der Endentscheidung nicht berücksichtigt werden dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19, NJW-RR 2020, 246 Rn. 20; OLG München NJW 2005, 1130 unter II 1 b [juris Rn. 19]; s. zur möglichen Verhinderung einer Kenntnisnahme von Geschäftsgeheimnissen durch die Gegenpartei durch eigene Maßnahmen der Partei auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995 Rn. 13 [dort: Verhinderung der Beweisaufnahme durch Ausübung des Hausrechts]).

    Dadurch sind ihre rechtlichen Interessen hinreichend gewahrt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, MDR 2009, 645, 646 [juris Rn. 10 ff.]).

  • OLG München, 08.11.2004 - 29 W 2601/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender Mitteilung der

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20
    Die Beklagte kann sich aber vor einer Offenbarung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dadurch schützen, dass sie bis zur Rechtskraft der die Geheimhaltungsverpflichtung anordnenden Entscheidung keine Ausfertigung der Unterlagen zur Weiterleitung an die Klägerseite vorlegt, wobei der Inhalt dieser Unterlagen dann mangels der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Kläger bei der Endentscheidung nicht berücksichtigt werden dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19, NJW-RR 2020, 246 Rn. 20; OLG München NJW 2005, 1130 unter II 1 b [juris Rn. 19]; s. zur möglichen Verhinderung einer Kenntnisnahme von Geschäftsgeheimnissen durch die Gegenpartei durch eigene Maßnahmen der Partei auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995 Rn. 13 [dort: Verhinderung der Beweisaufnahme durch Ausübung des Hausrechts]).

    Dementsprechend hat die Beklagte eine Ausfertigung der Anlage B 71 zur Weiterleitung an die Klägerseite mit deren Einverständnis auch nur unter der ausdrücklichen Bedingung eingereicht, dass der Beschluss über die Auferlegung der Geheimhaltungsverpflichtung in Rechtskraft erwächst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19, NJW-RR 2020, 246 Rn. 20; OLG München NJW 2005, 1130 [juris Rn. 19]).

  • BGH, 27.01.2004 - VI ZB 33/03

    Statthaftigkeit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung der Abgabe an

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20
    Hingegen ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16, VersR 2017, 908 Rn. 9; vom 6. November 2013 - I ZB 48/13, GRUR 2014, 705 Rn. 8; vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 12; jeweils m.w.N.), selbst wenn mit ihr zugleich ein "Gesuch" der Partei ablehnend beschieden wird (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 33/03, MDR 2004, 698 [juris Rn. 9]).

    Die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 aaO).

  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 667/14

    Sorgerechtsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Ablehnung

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20
    Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 667/14, MDR 2015, 1197 Rn. 6; vom 8. Juli 2010 - VII ZB 36/08, NJW-RR 2010, 1318 Rn. 8; jeweils m.w.N.).

    Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 aaO [juris Rn. 7]; vom 26. September 2012 - XII ZB 664/10, FamRZ 2013, 213 Rn. 7; vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, VersR 2011, 1588 Rn. 5; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, VersR 2003, 1007 [juris Rn. 2 f.]; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20
    Insoweit weist der Senat zu den hier mangels Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entscheidungserheblichen materiellen Fragen der Beschlussfassung gemäß § 174 Abs. 3 GVG auf seine weitere Entscheidung vom heutigen Tage im Verfahren IV ZB 4/20 (zur Veröffentlichung bestimmt) hin.
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20
    Im Hinblick auf dieses mögliche Rechtsmittel gegen die gerichtliche Endentscheidung, das zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG führen kann (vgl. auch BVerfG, Plenarbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 unter C II 4 [juris Rn. 49]), begegnet die Versagung eines gesonderten Rechtsmittels gegen die Nichtanordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 48/13

    Keine Klagezustellung an Admin-C

  • BGH, 13.11.2008 - IX ZB 231/07

    Rechtsfolgen eines Besetzungsmangels in der Berufungsinstanz

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

  • BGH, 20.02.2020 - I ZB 45/19

    Schiedsverfahren: Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20

    Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung: Wahrung

  • BGH, 26.09.2012 - XII ZB 664/10

    Prozesskostenhilfebewilligung: Beschwerdebefugnis der Staatskasse

  • KG, 12.12.2017 - 6 W 59/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit: Konkretisierung einer Geheimhaltungsanordnung

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2020 - 6 W 35/20

    Anfechtbarkeit der Bewilligung von Akteneinsicht in die Gerichtsakte

    Denn die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 15; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 12 f mwN).

    Ist dagegen die Entscheidung von Amts wegen zu treffen, liegt in dem "Gesuch" einer Partei inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet (BGH, NJW 2020, 1074 Rn. 11; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 12 f).

    Im Übrigen kann allein aus Erfordernissen der Waffengleichheit kein ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel zugelassen werden, was auch dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit widerspräche (siehe nur BGH, NJOZ 2013, 402 Rn. 5 mwN; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 19).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich nicht, dass wenigstens aus Gründen der Waffengleichheit die Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht ebenso zu eröffnen ist, wie sie für den Gegner gegen die Versagung von Akteneinsicht gegeben wäre (siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 15 ff, zur Beschwerde gegen das Absehen von einer Geheimhaltungsverpflichtung).

    Ob bei einer erwogenen analogen Anwendung der §§ 16 ff GeschGehG außerhalb solcher Geschäftsgeheimnisstreitsachen (siehe dazu Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., GeschGehG § 16 Rn. 14 ff mwN; dagegen wohl BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 14) auch das Rechtsmittelrecht mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit analog angewendet werden dürfte (dafür Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., GeschGehG § 20 Rn. 6), kann dahinstehen.

    Es fehlt mithin an seiner für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde erforderlichen Zurückweisung (siehe BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 23).

    Die Zulassungsentscheidung des Senats folgt allein daraus, dass der genannte Zulassungsgrund vorliegt, zumal sie das Rechtsbeschwerdegericht lediglich insoweit bindet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 8 mwN).

  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21

    Erfolgreiche Beschwerde gegen gerichtliche Geheimhaltungsanordnung

    Beschwerdeberechtigt ist - unabhängig von seiner prozessualen Stellung im Ausgangsverfahren - (zumindest) jeder, den das Schweigegebot betrifft und dem dadurch neue Verpflichtungen auferlegt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 16, juris = BeckRS 2020, 27950; BeckOK-GVG/Allgayer, 11. Ed., § 174 Rdn. 16; Mayer aaO; weitergehend [auch die anwaltlich vertretene, selbst nicht anwesende Partei] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 W 24/19, juris Rdn. 18 ff. = BeckRS 2020, 1927 Rdn. 16 ff.; Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2020, 15497).

    Allerdings kann die Zivilkammer - in einem weiteren Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz - erneut über die Anregung der Rechtsmittelgegnerin, ein Schweigegebot zu verhängen, entscheiden, falls dort wiederum geheim zu haltende Unterlagen erörtert werden sollten (so BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 25, juris = BeckRS 2020, 27950).

    Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche - über den vorherigen Ausschluss der Öffentlichkeit hinausgehende - öffentlich-rechtliche Maßnahme zum Schutze bestimmter Arten von geheimhaltungsbedürftigen Umständen, insbesondere von amtlichen oder privaten Geheimnissen, die aus rechtlichen Gründen im Rahmen des jeweiligen Prozesses mitgeteilt werden müssen und von denen die an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Personen erfahren; sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Prozessgerichtes und setzt keinen formellen Antrag eines Verfahrensbeteiligten voraus (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 32 ff., juris = BeckRS 2020, 27306; Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 11 ff. und 16, juris = BeckRS 2020, 27950).

    Da § 2 Nr. 1 GeschGehG bereits nach seinem ausdrücklichen Wortlaut lediglich eine Definition für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes enthält, durch das - in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben - im Kern (von § 23 GeschGehG abgesehen) mit privatrechlichen Mitteln der Geheimnisschutz unter Privatpersonen gewährleistet werden soll, und § 1 Abs. 2 GeschGehG explizit den Vorrang der öffentlich-rechtlichen Geheimhaltungsvorschriften normiert, begegnet es keinen Bedenken, dass sich das Landgericht in diesem Kontext an dem - nicht deckungsgleichen - Begriff des Geschäftsgeheimnisses orientiert hat, der in der bisherigen Judikatur entwickelt worden ist (vgl. dazu Begr. z. Entw. d. BReg. für ein Ges. zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, BT-Drucks. 19/4724, S. 19, 23 f.; BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 14, juris = BeckRS 2020, 27950; KG, Beschl. v. 10.11.2020 - 6 W 1029/20, juris Rdn. 22 f. = BeckRS 2020, 31170 Rdn. 20 f.; BeckOK-GeschGehG/Hiéramente, 7. Ed., § 1 Rdn. 6 und Rdn. 7.1).

    Auch die unlängst in diesem Kontext ergangenen Entscheidungen des BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20 (juris = BeckRS 2020, 27306) und Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20 (juris = BeckRS 2020, 27950), enthalten im Tenor einen Kostenausspruch.

    Die Rechtsbeschwerde kann vom Senat nicht zugelassen werden, weil - was inzwischen höchstrichterlich geklärt ist - laut dem Gesetz kein (separates) Rechtsmittel stattfindet, wenn das Gericht davon absieht, eine Geheimhaltungsverpflichtung anzuordnen; dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - erst das Beschwerdegericht in zweiter Instanz eine solche Entscheidung trifft, indem es das im ersten Rechtszug erlassene Schweigegebot aufhebt (arg. e c. § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG; vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 7 ff. [22 f. m.w.N.], juris = BeckRS 2020, 27950).

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    Eine Anregung der Partei genügt demgegenüber nicht (BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 15; NJW-RR 2020, 1386 Rn. 12 f mwN).

    In dem "Gesuch" einer Partei liegt inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet, wenn die Entscheidung von Amts wegen zu treffen ist (BGH, NJW 2020, 1074 Rn. 11; vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 12 f), also ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 705 Rn. 8 mwN - Inländischer Admin-C; GRUR 2023, 1403 Rn. 15 - Ästhetische Behandlung; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, MDR 2021, 447, 448).

    Im Übrigen kann allein aus Erfordernissen der Waffengleichheit kein ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel zugelassen werden, was auch dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit widerspräche (siehe nur BGH, NJOZ 2013, 402 Rn. 5 mwN; vgl. ferner BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 19).

    Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts richtet sich allein danach, ob der genannte Zulassungsgrund vorliegt, zumal sie das Rechtsbeschwerdegericht lediglich insoweit bindet (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 8 mwN; siehe BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 11 - Ästhetische Behandlung; zu alledem Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, juris Rn. 49 [insoweit nicht bei MDR 2021, 447]).

  • BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21

    Ästhetische Behandlung

    ee) Dass Entscheidungen, mit denen eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 GVG abgelehnt wird, nicht der sofortigen Beschwerde unterliegen (dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 11 ff.), spricht nicht gegen, sondern für das hier gefundene Ergebnis.

    Diesbezügliche Rechtsfehler können gegebenenfalls aber mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache korrigiert werden (dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 17 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 31.08.2023 - 12 W 17/23

    Anfechtbarkeit einer Geheimhaltungsanordnung

    a) Gegen das Absehen von der Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG ist kein Rechtsmittel gegeben (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 9).

    c) Die Einräumung eines Rechtsbehelfs mit dem vom Beklagten verfolgten Ziel ist auch nicht im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit geboten (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 15, juris).

    bb) Sollte das Landgericht in der Hauptsache zum Nachteil des Beklagten entscheiden, weil es die dem Kläger nicht bekannt gegebenen Unterlagen nicht berücksichtigen darf, so kann der Beklagte diese Entscheidung mit Rechtsmitteln anfechten; hierdurch sind seine rechtlichen Interessen hinreichend gewahrt (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 20).

  • OLG Karlsruhe, 30.08.2023 - 12 W 17/23

    Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172 , 174 GVG

    a) Gegen das Absehen von der Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG ist kein Rechtsmittel gegeben (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 9).

    c) Die Einräumung eines Rechtsbehelfs mit dem vom Beklagten verfolgten Ziel ist auch nicht im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit geboten (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 15, juris).

    bb) Sollte das Landgericht in der Hauptsache zum Nachteil des Beklagten entscheiden, weil es die dem Kläger nicht bekannt gegebenen Unterlagen nicht berücksichtigen darf, so kann der Beklagte diese Entscheidung mit Rechtsmitteln anfechten; hierdurch sind seine rechtlichen Interessen hinreichend gewahrt (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 20).

  • OLG Dresden, 03.02.2021 - 4 W 935/20
    Zwar ist gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss gundsätzlich kein Rechtsbehelf gegeben (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20 Rn. 9 - juris).
  • OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23

    Geheimhaltungsanordnung in Prämienanpassungsverfahren

    Die gemäß § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, VersR 2020, 1609 Rn. 10) und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten hat keinen Erfolg.
  • OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    kein Rechtsbehelf gegeben (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20 Rn. 9 - juris).
  • OLG Hamm, 27.01.2021 - 20 W 48/20

    Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung; Begriff des Geschäftsgeheimnisses;

    Es handelt sich lediglich um eine Anregung (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2021 - 20 W 68/20

    Ansprüche wegen Verletzung eines Datenbankrechts Begriff der

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